Datenschutz

Datenschutzbestimmung
Einverständniserklärung
Verkaufs- und Lieferbedingungen Export
InFarm Solutions A/S (INFARM)
Verkaufs- und Lieferbedingungen Export
1. ANWENDUNG
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen werden in dem Umfang angewendet, in dem nicht durch eine schriftliche
Vereinbarung zwischen den Parteien von ihnen abgewichen wird. Die Parteien werden als die „INFARM“ und der „Käufer“
bezeichnet.
2. BERATUNG UND ANGEBOT
2.1 INFARM berät den Käufer nur innerhalb ihres eigenen Erfahrungsbereichs und nach bestem Wissen zum Beratungszeitpunkt,
macht jedoch den Vorbehalt, dass eine später erworbene Erfahrung zu anderen Lösungsmöglichkeiten führen kann.
2.2 Die Beratung erfolgt lediglich auf der Grundlage der Informationen, die der Käufer der INFARM gegeben hat.
2.3 Bei einer Bestellung nach Ablauf der Angebotsfrist behält sich die INFARM das Recht vor, das Angebot aufzuheben oder
abzuändern.
3. BESTELLUNG
3.1 Eine endgültige Vereinbarung zwischen den Parteien kommt erst dann zustande, wenn die INFARM die Annahme gegenüber
dem Käufer in Form einer Bestellbestätigung erklärt.
3.2 Wenn die Bestellbestätigung der INFARM nicht mit der Bestellung des Käufers übereinstimmt, muss der Käufer unverzüglich
reklamieren. Andernfalls ist der Käufer durch die Bestellbestätigung gebunden.
4. PREISE
4.1 Die Preise in Angeboten, Bestellbestätigungen und Verträgen sind Tagespreise ohne Umsatzsteuer. Die INFARM behält sich das
Recht vor, die Preise im Fall von Änderungen der Produktionskosten, des Arbeitslohns, der Rohmaterialien, Zulieferer,
Valutakurse, des Diskontsatzes, der Zolltarife sowie sonstiger Umstände, die unter Punkt 11 fallen, zu ändern. Bei Bestellung von
Lagerware im Wert unter 200.-€ wird eine Hantierungsgebühr erhoben. Im Falle einer Rücksendung wird dieser Betrag nicht
erstattet. Für in Dänemark gelieferte Waren gilt die dänische Mehrwertsteuer.
5. LIEFERZEIT
5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus der schriftlichen Bestellbestätigung unter der Voraussetzung, dass alle technischen Einzelheiten und
Formalitäten für die Durchführung der Bestellung zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Andernfalls beginnt die Lieferfrist ab dem
Zeitpunkt, an dem alle Verhältnisse in Ordnung gebracht sind.
5.2 Erfolgt die Lieferung nicht zu dem von der INFARM bestätigten Lieferzeitpunkt und ist dieser Umstand allein der INFARM
zuzurechnen, ist der Käufer für jede volle Woche, die der Verzug andauert, zu einer Vertragsstrafe berechtigt, die 0,5 % des
Wertes der Produkte entspricht, für die Verzug vorliegt, jedoch höchstens 7,5 %. Diese Vertragsstrafe ist der maximale
Schadensersatz, den der Käufer gegen der INFARM in Verbindung mit einem Verzug geltend machen kann.
5.3 Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem für die Lieferung vorgesehenen Datum, vgl. Punkt 5.2, ist der Käufer
dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die INFARM vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Nimmt der Käufer eine lieferfertige Lieferung oder Teile davon am vereinbarten Tag nicht ab, ist der Käufer, soweit nichts anderes
vereinbart ist, dessen ungeachtet dazu verpflichtet, Zahlung zu leisten, so als ob die Lieferung erfolgt wäre. Außerdem kann die
INFARM vom Vertrag zurücktreten und vom Käufer den Ersatz des Schadens fordern, der der INFARM durch den Verzug des
Käufers entstanden ist.
5.5 Sofern der Verzug der Lieferung auf einen der in Punkt 11 genannten Umstände oder auf eine Handlung oder Unterlassung des
Käufers zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
6. LIEFERBEDINGUNGEN
6.1 Die INFARM liefert ab Werk (EXW) in Dänemark gemäß der neuesten veröffentlichten Fassung der Bedingungen von
INCOTERMS.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Zahlung erfolgt gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.2 INFARM behält sich das Eigentumsrecht an der Ware, bis zur vollständigen Zahlung inkl. Zinsen, Gebühren etc. vor. Kommt
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber INFARM nicht nach, ist INFARM berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
Kosten im Zusammenhang mit der Rücknahme sind vom Käufer zu tragen.“
7.3 Aus Punkt 6 folgt, dass der Käufer alle Kosten in Verbindung mit dem Transport von Serviceleistungen und Serviceprodukten wie
Fracht, Versicherung usw. trägt. Wenn die INFARM hierfür Auslagen hat, wird der Betrag in Rechnung gestellt.
7.4 Erfolgt die Zahlung durch den Käufer nicht rechtzeitig, ist die INFARM dazu berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen von
1,5 % je angefangenen Monat zu berechnen.
7.5 Hat der Käufer zum Fälligkeitszeitpunkt den fälligen Betrag nicht entrichtet, ist die INFARM dazu berechtigt, durch schriftliche
Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Die INFARM ist
in diesem Zusammenhang dazu berechtigt, die Zahlungsbedingungen für zukünftige Lieferungen ohne Vorankündigung zu
ändern.
7.6 Erfolgt die Zahlung nicht zur vereinbarten Zeit, ist die INFARM dazu berechtigt, alle zugehörigen Arbeiten einzustellen, ohne dass
sich der Käufer auf Verzug berufen kann. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen berechnet, wie in Punkt 7.4 erwähnt.
8 RETOUREN
8.1 Bei JH Agro gekaufte Ware, kann innerhalb von 30 Tagen retourniert werden. Bei Rücksendung der Ware erhält der Kunde 80 %
des Warenpreises zurückerstattet.
Davon ausgenommen sind Waren welche von JH Agro extra für Sie beschafft oder speziell angefertigt wurden
Die Ware muss immer unbenutzt und in unbeschädigter Originalverpackung zurückgesandt werden.
Versandkosten werden nicht erstattet.
9. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGEL
9.1 Für alle von der INFARM hergestellten Produkte übernimmt die INFARM für 12 Monate ab Inbetriebnahme die Gewährleistung
für Arbeits- und Materialfehler, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Die Gewährleistung der INFARM entfällt,
wenn während der Gewährleistungszeit ohne vorherige schriftliche Zustimmung der INFARM (i) konstruktive Änderungen an der
Anlage vorgenommen werden, (ii) die Betriebsparameter der Anlage wesentlich verändert oder (iii) die Anlage verlegt oder
weiterverkauft wird.
9.2 Für die Teile von Fremdfabrikaten, die zu der Lieferung gehören, z. B. elektrische Ausrüstung, Automatik usw., wird dieselbe
Gewährleistung übernommen wie die, die der Zulieferer gegenüber der INFARM übernimmt.
9.3 Wenn während der Gewährleistungszeit Fehler in Material oder Ausführung in einem Teil des Produkts der INFARM
nachgewiesen werden, führt die INFARM Reparaturen und Erneuerungen im erforderlichen Umfang während der normalen
Arbeitszeit durch. Die INFARM ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Montagekosten zu übernehmen, wenn der Käufer die Montage
selbst vornehmen könnte.
9.4 Der Käufer kann Schadensersatz für Mängel nur dann geltend machen, wenn die Reklamation unverzüglich erhoben wird,
nachdem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen.
9.5 Verluste, Ausgaben oder Kosten, die damit verbunden sind, dass mangelhafte Produkte, die INFARM-Produkte als Bestandteile
haben, zurückgeholt, erneut bestellt, repariert, entfernt oder entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden müssen, können
gegenüber der INFARM nicht geltend gemacht werden.
9.6 Die INFARM haftet nicht für Betriebsverluste, Zeitverluste sowie entgangenen Gewinn oder ähnliche indirekte Verluste.
10. VERSICHERUNG
10.1 Der Käufer ist dazu verpflichtet, die INFARM bei der vorhandenen Gebäude- und Brandversicherung des Käufers mitzuversichern,
sodass bei einem evtl. Gebäudebrand gegen die INFARM kein Regress gemäß den Regeln für Heißarbeiten geltend gemacht
werden kann. Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer dafür sorgt, dass die Lieferung, bestehend aus Materialien und Montage,
in die vom Käufer in Verbindung mit dem Bauvorhaben gezeichnete Multirisikoversicherung einbezogen wird.
10.2 INFARM schließt ausschließlich die für INFARM gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ab, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
11. MONTAGE
11.1 Der Käufer ist gegenüber der INFARM dafür verantwortlich, dass die Montage unter Bedingungen durchgeführt wird, die den für
die Arbeitsumgebung am Montageort geltenden Gesetzen und Bestimmungen genügen. Der Käufer teilt der INFARM außerdem
schriftlich die Sicherheitsbestimmungen mit, die für Personal am Montageort gelten.
11.2 Jeglichen Zusatzarbeiten muss der Käufer vor Arbeitsbeginn schriftlich zugestimmt haben.
11.3 Der Käufer kann dem Personal der INFARM ohne schriftliche Zustimmung der INFARM keinerlei Arbeiten auferlegen.
12. PRODUKTHAFTUNG
12.1 Die INFARM ist vom Käufer in dem Umfang schadlos zu halten, in dem der INFARM eine Haftung für Dritte für solche Schäden
oder Verluste auferlegt wird, für die die INFARM nach Punkt 10.1 und 10.2 gegenüber dem Käufer nicht haftet.
12.2 Die INFARM haftet nicht für Schäden an Grundstücken oder beweglichen Sachen, die eintreten, während sich die Produkte im
Besitz des Käufers befinden. Die INFARM haftet auch nicht für Schäden an Produkten, die vom Käufer hergestellt wurden, oder
an Produkten, in die diese als Bestandteile eingehen.
12.3 Die INFARM haftet in keinem Fall für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden. Wenn
ein Dritter gegen eine der Parteien eine Schadensersatzhaftung nach diesem Punkt geltend macht, muss diese Partei die andere
Partei unverzüglich hierüber unterrichten.
13. HAFTUNGSBEFREIUNG
13.1 Die INFARM ist dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten, wenn dessen Erfüllung
innerhalb angemessener Zeit für die INFARM aufgrund von Krieg, Streik, Pandemie, Aussperrung, politischen Umständen oder
anderen Arten von höherer Gewalt, die sich der Kontrolle der INFARM entziehen, unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Verzug oder
ausbleibenden Lieferungen von Zulieferern. In diesen Situationen übernimmt die INFARM keine Schadensersatzhaftung
gegenüber dem Käufer.
14. ZEICHUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
14.1 Alle Angaben zu Gewicht, Abmessungen, Kapazität, Preis, technischen und anderen Daten, die in Katalogen, Prospekten,
Rundschreiben, Anzeigen, Bildmaterial und Preislisten gemacht werden, sind ungefährer Natur und nur in dem Umfang bindend,
indem sie als Anlagen Teil des Vertrags werden.
14.2 Alle übersandten Zeichnungen und Beschreibungen verbleiben im Eigentum der INFARM und dürfen ohne deren Zustimmung
nicht kopiert, reproduziert, an Dritte übergeben oder auf andere Weise Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Das Eigentumsrecht
an Zeichnungen und Beschreibungen, die erforderlich sind, um den Käufer dazu in den Stand zu versetzen, die Lieferung
aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten, gehen auf den Käufer über. Die INFARM kann jedoch verlangen,
dass sie vertraulich bleiben.
15. ENTSCHEIDUNG ÜBER STREITIGKEITEN – SCHIEDSVERFAHREN
15.1 Alle Streitigkeiten, die zwischen INFARM und dem Käufer entstehen können, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen
oder die Gültigkeit der Vereinbarung, unterliegen und müssen in Übereinstimmung mit dänischem Recht, einschließlich Zoll-
und Handelsbräuchen, ausgelegt werden. Grundsätzlich müssen alle Streitigkeiten von den dänischen Gerichten entschieden
werden, wobei das Gericht in Holstebro der Gerichtsstand ist.
Allerdings ist INFARM auch herzu als der Kläger berechtigt, den Fall einem Schlichtungsverfahren unterziehen, in
Übereinstimmung mit den vom Schiedsinstitut angenommenen Regeln hierzu, die zum Zeitpunkt der Einleitung des
Schiedsverfahrens gültig ist
Lundholmvej 41 · DK-7500 Holstebro · Tlf. +45 97 42 81 89 · www.infarmsolutions.dk · info@infarm.dk
CVR/VAT No.: DK38175386 · Bank: Sydbank · Account No.: 6811-1186497 · SWIFT/BIC: SYBKDK22 · IBAN: DK6968110001186497
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